Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport teilte uns mit Datum vom 20.12.2005 u.a. mit:"Wenn öffentliche Schulen in Baden-Württemberg Namen von Personen oder Fotos von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten oder von Lehrerinnen und Lehrern im Internet veröffentlichen, verarbeiten sie damit personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes, zu denen öffentliche Schulen zählen, ist nach § 4 Abs. 1 LDSG nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat."
"Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten (z.B. Namen, Adressen oder Einzel- bzw. Gruppenfotografien von Schülerinnen und Schülern) in Medien wie z.B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet ist nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig."



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